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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufsbedingungen der BULTO GmbH, Osterriedestraße 14, 30851 Langenhagen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn
von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unser Angebot ist freibleibend, soweit sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
(3) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden
zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in
Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde
liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von
§ 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als
Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist
geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns
zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben
vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der
Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene
Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach
§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach
seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung
einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind
wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der
Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung
ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet
ab Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479
BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der
mangelhaften Sache.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Hinweis gemäß Batterieverordnung
Im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geräten die
Batterien oder Akkus enthalten, sind wir verpflichtet, Sie gemäß der
Batterieverordnung auf folgendes hinzuweisen:
Batterien dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden. Sie sind für die
ordnungsgemäße Entsorgung gebrauchter Batterien als Endverbraucher gesetzlich
verpflichtet.
Sie können Batterien nach Gebrauch in der Verkaufstelle, wo Sie diese erworben
haben, in kommunalen Sammelstellen, im Handel oder auch per Post (ausreichend
frankiert) an die Verkaufsstelle bzw. an uns unentgeltlich zurückgeben.
Batterien oder Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer
durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet.
Unter dem Mülltonnen-Symbol befindet sich die chemische Bezeichnung des
Schadstoffes - zum Beispiel"Cd" für Cadmium. "Pb" steht für Blei, "Hg" für
Quecksilber "LI-IO" steht für Lithium bzw. Lithium Ionen
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